Autor Thema: Energieeinsparverordnung (EnEV)  (Gelesen 6259 mal)

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Energieeinsparverordnung (EnEV)
« am: 13. September 2004, 09:10:50 »
Ziel der durch das Bundeskabinett beschlossenen EnEV ist es, den Energiebedarf für den Neubau um 30% zu senken, mehr Transparenz durch Energiepässe zu schaffen und Impulse zum verstärkten Wärmeschutz im Gebäudebestand zu geben. Dadurch sollen mit dem Instrument "EnEV" bis 2005 10 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden. Die neue Energieeinsparverordnung wird die Wärmeschutzverordnung 1995 voraussichtlich im Frühjahr 2002 ersetzen.

Sie finden hier die Energieeinsparverordnung in der von der Bundesregierung am 7.3.2001 beschlossenen Fassung sowie die zugehörige Begründung.

Unsere Leistungen

Alle Nachweise nach Wärmeschutzverordnung für alle Verfahren
Ausdruck der amtlichen Wärmeschutzausweise für alle Verfahren
Berechnung und Nachweis nach Niedrigenergiehausstandard
Überprüfung des sommerlichen Wärmeschutzes
Ausstellung eines Energiepasses
Tauwasserberechnung nach Glaser- und Jenisch-Verfahren
(mit Variation der Randbedingungen, Temp., Luftfeuchte etc.)
Standardklimadaten für Berechnungen nach Jenisch-Verfahren
k-Wert-Berechnung (auch von Fachwerken)
Energetischer Vergleich verschiedener Konstruktionsvarianten
Überprüfung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108
Grafische Ergebnisdarstellung

Kostenlose Energie-Hotline

Telefon: 0800 0736734 Deutsche Energie Agentur

Verweise

Energieeinsparverordnung online
Kostenloser Internetberater zum Check des Energieverbrauchs Ihres Gebäudes
Deutsche Energie Agentur
KfW - Deutschlands grosse Förderbank
Energieagentur NRW
« Letzte Änderung: 29. November 2004, 17:14:32 von nd »

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EnEV: Übersicht
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2004, 20:03:57 »
Projekt-/Objektdefinition

Gebäudetyp:
Altbau, Neubau; Wohngebäude: Einfamilienhaus, Doppelhaus, Mehrfamilienhaus, Hochhaus; Kleingewerbe; Nicht- Wohngebäude; freistehend, in Reihe, denkmalgeschützt (EnEV–Ausnahmeregelungen!)

Konstruktionsmerkmale:
Art und Beschaffenheit der Außenbauteile, Dichtigkeit der Gebäudehülle, Bauweise ( kompakt, offen ), mögliche Wärmebrücken, passive und aktive Nutzung regenerativer Energien, kontrollierte / nicht kontrollierte Wohnungslüftung, Heizung, Warmwasser, Elektro (EIB)

Energiebilanzierung

Neubauten:
Berechnung nach EnEV Anhang 1 und 2; Gebäude mit geringem Volumen Anhang 3

Altbauten (Netto- Heizenergieverbrauch > 150 bis 200 kWh/m²a):
  • Berechnung nach EnEV Anhang 3 (Bauteilberechnung )
  • Modernisierungsmaßnahmen nach Erarbeitung und Entscheidung der Kostenpotenzialermittlung bei Sowieso- Maßnahmen
  • Förderprogramme Länder und Bund, z.B. KfW-CO2 – Gebäudesanierungs Programm
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2004, 20:23:00 von nd »

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EnEV: Neubauten
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2004, 20:21:33 »
Neubauten mit normalen Innentemperaturen

(EnEV Anhang 1 Nr. 1. Und 2.)

Ziel: Minimalster Jahres- Primärenenergiebedarf in Abhängigkeit vom A/V- Verhältnis

bei Berücksichtigung von

  • Wärmebrücken
  • Dichtheit und Mindestluftwechsel
  • Wärmegewinn aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
  • Regenerativen Energieanlagen
  • Aneinander gereihter Bebauung
  • Fensterflächenanteil
  • Sommerlichen Wärmegewinn / Kühlleistungen

Nachweise:

  • Jahres- Primärenenergiebedarf auf Basis von
  • Jahresheizwärmebedarf (Monatsbilanz)
  • Spezifischer Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
  • Energiebedarfsausweis entsprechend Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Für Wohngebäude kann der Jahres-Primärenergiebedarf nach vereinfachtem Verfahren (EnEV Anhang 1 Nr. 3) ermittelt werden.

Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen

(EnEV Anhang 2)

Ziel: Minimalster Transmissionswärmeverlust in Abhängigkeit vom A/V- Verhältnis

Nachweise:

  • Spezifischer Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
  • Wärmebedarfsausweis nach vereinfachtem Verfahren

Kleine Gebäude (<= 100 m³)

(EnEV Anhang 3)

Ziel: Minimalste Werte der Wärmedurchgangskoeffizenten für alle relevanten Bauteile

bei Berücksichtigung von

  • Gebäudedichtheit und Mindestluftwechsel

Nachweis: Bauteilberechnungsverfahren für

  • Außenwände
  • Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster
  • Außentüren
  • Decken, Dächer, Dachschrägen
  • Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und Erdreich
  • Vorhangfassaden
  • Energiebedarfsausweis entsprechend Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

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EnEV: Altbauten
« Antwort #3 am: 20. Oktober 2004, 20:29:40 »
Bedingte Anforderungen durch energetische Modernisierung einzelner Bauteile

Ersatz und Erneuerung von Aussenbauteilen

(EnEV Anhang 3 Nr. 1 bis 7):


Ziel: Minimierung der Wärmedurchgangskoeffizenten für relevante Bauteile

Nachweise: Bauteilberechnungsverfahren für

  • Außenwände
  • Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster
  • Außentüren
  • Decken, Dächer, Dachschrägen
  • Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und Erdreich
  • Vorhangfassaden

Nachrüstungsvorschriften

Ziel: Minimierung des Heiz- Energieverbrauchs durch moderne Feuerungsanlagen und Dämmung

Nachweise:

  • Einhaltung der zulässigen Abgasverlustgrenzwerte
  • Begrenzung der Wärmeabgabe von Rohleitungen
  • Dämmung der obersten Geschossdecke beheizter gegen unbeheizte Räume ( 0,3 W/m²K )

Aufrechterhaltung der energetischen Gebäudequalität

Ziel: Kopplung von Sowieso- Maßnahmen mit energetischer Gebäudemodernisierung

Nachweise:

  • bei Veränderungen von Außenbauteilen
  • Einhaltung der Anforderungen energiesparrechtlicher Vorschriften des Bundes bei Veränderung von Heizungs- und Warmwasseranlagen
  • Ausgleich des Jahres- Primärenergiebedarfs durch energiebedarfsenkende anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen

Optionale Verbrauchskennzahlen

Ziel: Erkennen des tatsächlichen Energieverbrauchs und möglicher effizenzsteigernde Maßnahmen

Nachweise:

  • bei wesentlich geänderten Gebäuden  mit normalen Innentemperaturen Energiebedarfsausweis entsprechend Allgemeiner Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
  • bei geringen Änderungen Energieverbrauchskennwerte zusammen mit Gebäude- und Nutzungsmerkmalen
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2004, 20:37:44 von nd »

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EnEV: Anlagentechnik
« Antwort #4 am: 20. Oktober 2004, 20:41:45 »
Nachrüstpflicht und Inbetriebnahme von Heizkesseln für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

Ziel: Erhöhung des Jahresnutzungsgrades bezogen auf die eingesetzte Energie

Nachweise:

  • CE-Kennzeichnung nach Bauproduktengesetz oder Richtlinie 92/42/EWG, Art. 7, Abs.1, Satz 2
  • EG-Konformität bei Kesseln aus Einzelgeräten
  • Niedertemperatur- oder Brennwertkessel (Ausnahmen: EnEV Abschn. 4, § 11)
  • fachkundige und sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Ziel: Begrenzung der Wärmeabgabe

Nachweise:

  • Dämmung von Rohrleitungen nach anerkannten Regeln der Technik (EnEV Anhang 5)
  • Zentrale und raumweise Regelung durch Einbau von selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
  • fachkundige und sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung