Satzung

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Dewender - Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wachtendonk.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung Dewender-Stiftung mit Sitz in Wachtendonk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von jungen Menschen, Bildung, Erziehung, Sport, Kultur und bürgerlichem Engagement durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht
- insbesondere durch Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen.
- beispielsweise durch Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszweckes erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden.Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus dem Einkommen der Stiftung darf ein Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet werden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber (auf dem Friedhof in Wachtendonk) zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
(6) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen, jeweils im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt fünfzigtausend Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 7 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens fünf Personen.
(2) Der erste Vorstand besteht aus dem Stifter. Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Der Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Mitglieder des Vorstandes abberufen werden.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation (Zuwahl von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder) bestellt. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, bestimmt das ausscheidende Vorstandsmitglied seinen Nachfolger bzw. seine Nachfolger. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 10 Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
(3) Wenn alle Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 12 der Satzung.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand.
(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) Für Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
(5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters/der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 oder 3 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Zu Beschlüssen gemäß Abs. 1 soll der Stifter/die Stifterin angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Wachtendonk, den 15.2.2012
Norbert Dewender


Die Satzung können sie hier als PDF-Datei herunterladen.